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Pflicht · Solaranlagen

Solarpflicht für Gewerbegebäude ab 2027

Ja, wenn Sie ab 1. Januar 2027 ein Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche neu bauen. Für bestehende Nichtwohngebäude über 500 m² gilt sie ab 1. Januar 2028, aber nur bei größeren, anzeigepflichtigen Änderungen am Gebäude.

Die Regelung ist beschlossen und gilt ab 1. Januar 2027.

Ab wann gilt was?

1. Januar 2027
Neue Nichtwohngebäude über 250 m² Nutzfläche und neue öffentliche Nichtwohngebäude.
1. Januar 2028
Bestehende Nichtwohngebäude über 500 m² bei anzeigepflichtigen Änderungen mit energetischer Bewertung des ganzen Gebäudes. Außerdem öffentliche Bestandsgebäude über 2.000 m².
1. Januar 2029
Öffentliche Bestandsgebäude über 750 m².
1. Januar 2031
Öffentliche Bestandsgebäude über 250 m².

Photovoltaik oder Solarthermie?

Beides erfüllt die Pflicht. Das Gesetz schreibt keine Mindestleistung vor.

Gibt es Ausnahmen?

Ausnahmen gelten, wenn eine Solaranlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Außerdem entfällt die Pflicht, wenn für das Gebäude Renovierungsanforderungen nach § 40 Abs. 1 GModG (Fassung ab 01.01.2027) greifen.

Gilt im Bundesland etwas Strengeres?

Die Bundesregel ist ein Mindeststandard. Länder dürfen weitergehen, zum Beispiel Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Berlin und Hamburg. Prüfen Sie das Landesrecht.

Alle Stichtage finden Sie in der Übersicht aller Fristen.

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Bauen Sie ab 2027 neu oder planen Sie einen größeren Umbau an einem Gebäude über 500 m²?

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Häufige Fragen

Ab wann gilt die Solarpflicht für Neubauten?

Ab 1. Januar 2027 für neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche und für neue öffentliche Nichtwohngebäude.

Ab wann gilt die Solarpflicht im Bestand?

Ab 1. Januar 2028 für bestehende Nichtwohngebäude über 500 m² bei anzeigepflichtigen Änderungen, die eine energetische Bewertung des ganzen Gebäudes erfordern. Für öffentliche Bestandsgebäude gelten eigene Flächenschwellen und Stichtage.

Photovoltaik oder Solarthermie?

Beides erfüllt die Pflicht. Das Gesetz schreibt keine Mindestleistung vor.

Gibt es Ausnahmen?

Ausnahmen gelten, wenn die Umsetzung technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Pflicht entfällt außerdem, wenn Renovierungsanforderungen nach § 40 Abs. 1 GModG greifen.

Gilt im Bundesland etwas Strengeres?

Die Bundesregel ist ein Mindeststandard. Länder dürfen weitergehen, zum Beispiel Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Berlin und Hamburg. Prüfen Sie das Landesrecht.

Weitere Pflichten für Ihr Gebäude

Zuletzt geprüft: 18.10.2026