Ab wann gilt was?
- 1. Januar 2027
- Neue Nichtwohngebäude über 250 m² Nutzfläche und neue öffentliche Nichtwohngebäude.
- 1. Januar 2028
- Bestehende Nichtwohngebäude über 500 m² bei anzeigepflichtigen Änderungen mit energetischer Bewertung des ganzen Gebäudes. Außerdem öffentliche Bestandsgebäude über 2.000 m².
- 1. Januar 2029
- Öffentliche Bestandsgebäude über 750 m².
- 1. Januar 2031
- Öffentliche Bestandsgebäude über 250 m².
Photovoltaik oder Solarthermie?
Beides erfüllt die Pflicht. Das Gesetz schreibt keine Mindestleistung vor.
Gibt es Ausnahmen?
Ausnahmen gelten, wenn eine Solaranlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Außerdem entfällt die Pflicht, wenn für das Gebäude Renovierungsanforderungen nach § 40 Abs. 1 GModG (Fassung ab 01.01.2027) greifen.
Gilt im Bundesland etwas Strengeres?
Die Bundesregel ist ein Mindeststandard. Länder dürfen weitergehen, zum Beispiel Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Berlin und Hamburg. Prüfen Sie das Landesrecht.
Alle Stichtage finden Sie in der Übersicht aller Fristen.