Welche Anlagen zählen?
Das Gesetz nennt vier Anlagentypen:
- Heizungsanlage
- kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage
- Klimaanlage
- kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
Maßgeblich ist jede Anlage einzeln, nicht die Summe des Gebäudes. Ein einzelner Kessel mit 95 kW löst die Pflicht aus. Ob mehrere kleinere Kessel als eine gemeinsame Anlage gelten, hängt vom Aufbau ab, zum Beispiel bei einem gemeinsamen Verteilsystem. Im Zweifel klärt das ein Fachplaner.
Welche Zahl ist gemeint?
Die Nennleistung laut Hersteller. Sie steht auf dem Typenschild, im Datenblatt oder in den Anlagenunterlagen. Der gemessene Verbrauch ist nicht gemeint.
Was ist neu?
Bis 28. Juli 2026 galt die Pflicht erst ab 290 kW (§ 71a GEG, alte Fassung) mit Frist Ende 2024. Seit 29. Juli 2026 gilt § 56 GModG mit 70 kW und Frist 31.12.2029.
Wer nach § 71a GEG sucht, findet hier den aktuellen Stand.
Was muss die Gebäudeautomation können?
Unter anderem den Energieverbrauch laufend überwachen. Zusätzlich verlangt das Gesetz für diese Gebäude bis Ende 2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung.
Gibt es Ausnahmen?
Die Pflicht gilt nicht, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Das muss im Einzelfall begründet werden.
Was passiert, wenn man nichts tut?
Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, das Bußgeld kann bis zu 5.000 € betragen.
Gilt das auch für Wohngebäude?
Nein, nur für Nichtwohngebäude. Wichtig: Wohn-, Alten- und Pflegeheime gelten rechtlich als Wohngebäude. Bei gemischt genutzten Gebäuden entscheidet die überwiegende Nutzung.
Gibt es Förderung?
Ja. Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (Einzelmaßnahmen) wird unter anderem der Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik gefördert. Voraussetzungen und Sätze beim BAFA prüfen.
Alle weiteren Stichtage finden Sie in der Übersicht aller Fristen.